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Channel: Kommentare zu: Warum funktioniert die parlamentarische Kontrolle der Geheimdienste nicht?
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Von: Anonymous

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Sehr geehrter Herr Stadler,

das Szenario einer Speicherung und anschließenden Auswertung darf nicht in einen Topf geworfen werden mit der Auswahl und Filterung vor einer Übertragung und Speicherung. So ein E1-Kabel einer durchschnittlichen Glasfaserleitung in Frankfurt oder anderswo hat 10 GBit/Sek. Würde das erst gespeichert und dann ausgewertet werden, dann würde der BND schnell an seinen Daten ersticken. Er müsste beim Netzbetreiber riesengroße Serverfarmen aufbauen, die diese Mengen bewältigen. Bevor von millionenfachen Rechtsbruch ausgegangen wird, schaun wir mal genauer hin:

Wie es läuft, ergibt sich aus den Protokollen von Netzpolitik.org. Noch nie konnten BND-Mitarbeiter so ausgiebig öffentlich befragt werden! Nun mag man glauben, dass die alle eine Gehirnwäsche durchlaufen haben. Aber wenn es stimmt, was sie sagen, dann handelt der BND legal. Das Problem ist das G10 (gar nicht mal Art. 10 Abs. 2 GG, denn wir wissen um die verfassungsimmanenten Schranken die ebenfalls gesetzliche Schranken ermöglichen).

Nach § 27 Abs. 2 TKÜV hat der Netzbetreiber bei der Fernmeldeüberwachung nach § 5 G10 dem BND eine Kopie der ausgewählten Strecke bzw. Leitung zur Verfügung zu stellen. Der BND muss sodann den Rahmen der jeweiligen G10-Anordnung (des BMI) einhalten und bereits die Strecken und Daten ausfiltern, die von der Genehmigung (da wird zumeist nach bestimmten Ländern/Regionen differenziert) nicht umfasst sind. Der Rest ist zu löschen. So dann wird der BND ein großes Interesse daran haben, die 99% des Internetverkehrs sofort abzuweisen, der Porno oder Spam ist. Erst das, was sich nicht ausfiltern lässt, wird nach Pullach übertragen und dort mit den Suchbegriffen durchsucht. Erst dann könnte eine Speicherung und Verarbeitung im Sinne des Datenschutzes stattfinden – wobei das G10 dem BDSG (§ 1 Abs. 3) nach Auffassung der BND-Juristen vorgeht. Das ist m.E. auch nicht widerlegbar.


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